Leitet die Kindergeldberechtigte das an sie gezahlte Kindergeld für ein vollljähriges und nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind nicht so an das Kind weiter, dass es von den ihr zur Verfügung stehendenden Mitteln separiert wird und von dem Kind zur Deckung seiner Bedarfe eingesetzt werden kann (zB durch Überweisung auf dessen Konto), liegt kein nachweisliches Weiterleiten an das Kind iSv § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V vor. Ein Abfluss durch Barabhebungen der Kindergeldberechtigten und die behauptete, aber nicht belegte Verwendung für das Kind oder ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung genügt nicht.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.07.2024 - L 4 AS 518/20