1. Die Regelungen zum vereinfachten Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfassen nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume, die während der in § 67 Abs 1 SGB II geregelten Geltungsdauer beginnen.
2. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln setzt voraus, dass der Betreffende die nach § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II bestehende Rechtsposition ausschließlich in der Absicht nutzt, die eigenen Wohnverhältnisse zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern. Liegen nachvollziehbare Gründe für einen Umzug während der Pandemie vor, so liegt kein Rechtsmissbrauch vor und eine Verbesserung der Lebensverhältnisse ist hinzunehmen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.07.2024 - L 4 AS 138/24
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