Zu § 39b EStG
H 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen
Beispiele:
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3.,
Arbeitslohn8.400 €b)Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6.,
Arbeitslohn4.200 €Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12.
Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
Tabelle in neuem Fenster öffnenArbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 € + 4.200 €)12.600 €Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €)5.300 €Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €)11.200 €29.100 €Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
Abwandlung 1:
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Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 €)14.000 €Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €)5.300 €Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €)11.200 €30.500 €Abwandlung 2:
Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.
Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnenI.Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2.300 € =)4.600,00 €gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 €;
voraussichtlich werden gezahlt
(10 x 900 €)9.000,00 €Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit13.600,00 €II.Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG):a)der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge
( 13,2 % von 10.800 € [1] = 1.425,60 € höchstens 990 € zzgl. 297 € = 1.287 € , davon 10/12 )1.072,50 €b)der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags
( 13,2 % von 4.600 € = 607,20 € höchstens 627 € )607,20 €c)vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich750,00 €Gesamtabzugsbetrag somit2.429,70 €III.Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 € ./. 2.429,70 € )11.170,30 €IV.Von dem sonstigen Bezug in Höhe von5.000,00 €ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 13,2 % , höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 627 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehenV.( 13,2 % von 5.000 € = 660 € , höchstens 627 € abzüglich 607,20 € )19,80 €Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit4.980,20 €VI.Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit
(11.170,30 € + 4.980,20 €)16.150,50 €
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Diese Regelung ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar (> BStBl 2018 II S. 72).
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Wechsel der Art der Steuerpflicht
Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im Jahresarbeitslohn zu berücksichtigen (> BStBl 2010 II S. 150).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-75294
1Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG.