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LStH H 19.9 (Zu § 19 EStG)

Zu § 19 EStG

H 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2025 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 825 € ( 13,2 % von 4.000 € = 528 € zuzüglich 297 € ) erhoben. B gibt im Jahr 2026 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €).

Im Jahr 2025 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versorgungsbezüge
4.000 €
./. Versorgungsfreibetrag
528 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
  297 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge
3.175 €

Durch die Weiterleitung im Jahr 2026 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 132 € ( 13,2 % von 1.000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 297 € , also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 571 € . Bei B sind in 2026 negative Einnahmen in Höhe von 2.604 € ( 3.175 €  ./.  571 € ) anzusetzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-75294