Der 1970 geborene Kläger leidet an einer Paranoiden Schizophrenie. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 8. März 2012 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. August 2013. Die Rente wurde jeweils befristet weitergewährt bis zum 30. Juni 2016 (Bescheid vom 24. Juni 2013), zum 30. Juni 2019 (Bescheid vom 9. Juni 2016), zum 30. Juni 2022 (Bescheid vom 12. März 2019) und zuletzt bis zum 30. Juni 2025 (Bescheid vom 22. August 2022). In der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 wurde die Rente aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt, in den übrigen Zeiträumen erfolgte die Rentengewährung arbeitsmarktunabhängig.
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