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IWB Nr. 18 vom Seite 733

Anwendung der Zinsschranke für Überschusseinkünfte im Körperschaftsteuerregime

Wirkung des neuen § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG

Noah Hoock

Als unionsrechtliche Vorgabe gelten die Regelungen der Zinsschranke für die harmonisierte Körperschaftsteuer durch den nationalen Gesetzgeber auch für Einkommensteuerpflichtige. Dazu ist grds. eine Einkunftsart notwendig, welche einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke begründet, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Regelungen der Zinsschranke im Rahmen der Ermittlung des Gewinns angewendet werden. Einige Körperschaftsteuerpflichtige können allerdings auch Einkünfte erzielen, die keinen Betrieb im Sinne der Zinsschranke begründen, aber trotzdem der Körperschaftsteuer unterliegen. In diesen Konstellationen wird § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG mit seinem alten oder auch seinem neuen Regelungsgehalt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz relevant, indem den unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen wird und innerhalb der Körperschaftsteuerpflicht die Zinsschranke zur Anwendung kommen kann. Nachfolgend werden die Auswirkungen der Änderung von § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG insbesondere für Körperschaftsteuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 Nr. 4–5 KStG dargestellt.

Kernaussagen
  • Die Zinsschranke gilt aufgrund der Neufassung von § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG für sämtliche Körperschaftsteuerpflichtigen und entspricht damit dem Anwendungsbereich der ATAD. Dadurch unterliegen der Zinsschranke nun auch Körperschaftsteuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 Nr. 4–5 KStG, die ausschließlich Überschusseinkünfte erzielen, sofern keine Exkulpation möglich ist.

  • Es erfolgt eine Konsolidierung von mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen. Daneben wird ohne originären Betrieb für Überschusseinkünfte von Körperschaftsteuersubjekten ein Betrieb durch § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG fingiert.

  • Eine Ausweitung der Anwendung der Zinsschranke auf Überschusseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer erfolgt nicht.

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