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§ 50a EStG Steuerabzug nach § 50a EStG; 1. Hinweise zur Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung - Änderung der im Leitfaden nach § 50a EStG vertretenen Rechtsauffassung; 2. Hinweise zur Qualifizierung der Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes für Finanzen nach § 50d Abs. 3 EStG; 3. Hinweise zur Wechselwirkung zwischen der Umsatzsteuer und der Abzugsteuer nach § 50a EStG; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit im Finanzamt
Sowohl mit der o. g. Startverfügung zum Leitfaden nach § 50a EStG als auch im Leitfaden wurden Ihnen Bearbeitungshinweise und Bearbeitungshilfen zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG zur Verfügung gestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BFH ist in Teilbereichen eine Änderung der im Leitfaden und in der Startverfügung vertretenen Rechtsauffassung erforderlich, die im Folgenden (Tz. 1 und 2) dargestellt wird. Die Ausführungen in den nachfolgenden Textziffern 3 und 4 sind auf Praxiserfahrungen zurückzuführen, die zukünftig verstärkt zu beachten sind.
1. Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners für nicht angemeldete Abzugsteuer nach § 50a EStG:
Bei den Abzugsteuern (LSt, KapErtrSt und Abzugsteuer nach § 50a EStG), war die Frage nach der Art des Verwaltungsaktes, mit dem der Abzugsverpflichtete in den Fällen in Anspruch genommen werden konnte, in denen er seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, strittig.
In Bezug auf die KapErtrSt hat der BFH nunmehr mit Urt. v. , I R 61/99 in BStBl II 2001, 67 entschieden, dass der Abzugsverpflichtete, der keine Anmeldung zur KapErtrSt abgegeben hat, vom FA durch einen Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden ...