Hinzuschätzung wegen Buchführungsmängel:
Aufbewahrungspflichtige Unterlagen – Schätzung mittels
Unsicherheitszuschlag
Leitsatz
Die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle von elektronischen Registrierkassen
sind als sonstige Organisationsunterlagen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufbewahrungspflichtig; das Fehlen dieser Unterlagen
stellt einen formellen Mangel der Buchführung dar (vgl. , BStBl 2015 II S. 743).
Kann die wegen der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eines Kioskbetriebes gebotene Hinzuschätzung mangels aussagekräftiger
Unterlagen wie Preislisten und detaillierter Warenumsatzberichte nicht im Wege eines inneren Betriebsvergleichs in Form einer
Nachkalkulation erfolgen, ist die Wahl der Methode der Schätzung mittels Unsicherheitszuschlags (5 %) zu den erklärten Umsätzen
- mit Ausnahme der durch Datenaustausch dokumentierten Provisionserlöse für den Verkauf von Lottoscheinen etc. und durchlaufenden
Posten - nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2024 S. 922 BBK-Kurznachricht Nr. 20/2024 S. 922 AAAAJ-75162
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.06.2024 - 11 K 2308/19 U
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