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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2308/19 U

Gesetze: AO § 145 Abs. 1; AO § 146 Abs. 1 Satz 1; AO § 146 Abs. 1 Satz 2; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 4; AO § 158; AO § 162 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 2; UStG § 22 Abs. 1 Satz 1

Hinzuschätzung wegen Buchführungsmängel: Aufbewahrungspflichtige Unterlagen – Schätzung mittels Unsicherheitszuschlag

Leitsatz

  1. Die Anleitungen zur Kassenbedienung und -programmierung sowie die Programmierungsprotokolle von elektronischen Registrierkassen sind als sonstige Organisationsunterlagen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufbewahrungspflichtig; das Fehlen dieser Unterlagen stellt einen formellen Mangel der Buchführung dar (vgl. , BStBl 2015 II S. 743).

  2. Kann die wegen der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eines Kioskbetriebes gebotene Hinzuschätzung mangels aussagekräftiger Unterlagen wie Preislisten und detaillierter Warenumsatzberichte nicht im Wege eines inneren Betriebsvergleichs in Form einer Nachkalkulation erfolgen, ist die Wahl der Methode der Schätzung mittels Unsicherheitszuschlags (5 %) zu den erklärten Umsätzen - mit Ausnahme der durch Datenaustausch dokumentierten Provisionserlöse für den Verkauf von Lottoscheinen etc. und durchlaufenden Posten - nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2024 S. 922
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2024 S. 922
AAAAJ-75162

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.06.2024 - 11 K 2308/19 U

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