Kindergeldanspruch einer EU-Ausländerin:
Freizügigkeitsberechtigung – Fortwirken der Arbeitnehmereigenschaft
nach der Geburt des Kindes – Wiederaufnahme der Beschäftigung,
angemessener Zeitraum
Leitsatz
Der Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen EU-Ausländerin ergibt sich aufgrund ihres nachwirkenden Status als Arbeitnehmerin,
wenn sie innerhalb eines als angemessen anzusehenden Zeitraums von einem Jahr nach der Geburt ihres Kindes wieder eine Beschäftigung
aufnimmt (vgl. - Saint-Prix, NZA 2014, 765).
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 1178 Nr. 19 DStRE 2024 S. 1181 Nr. 19 QAAAJ-75161
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.06.2024 - 10 K 316/24 Kg
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