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STFAN Nr. 7 vom

Reverse-Charge-Verfahren

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer

In der Regel entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, für die der leistende Unternehmer der Steuerschuldner ist.

In diesem Buchführungsfall entsteht die Steuer jedoch mit Ausstellung der Rechnung, da es sich um einen Sachverhalt handelt, bei dem ein im Drittland ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG).

Im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens verlagert sich die Steuerschuldnerschaft für im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zudem auf den Leistungsempfänger.