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FG Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2351/19 K

Zur Frage der Bilanzierung einer 1%-Anpassung für Altzusagen

Leitsatz

1. Die Klägerin hatte vor dem Bilanzstichtag mit den zuständigen Betriebsräten der Konzerngesellschaften Betriebsvereinbarungen über die Anpassung der Pensionszusagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG abgeschlossen. Die Anpassungsverpflichtung ist als Teil der einheitlichen Pensionszusage anzusehen und bei der Bewertung der Pensionsrückstellung nach den handelsrechtlichen GoB zu berücksichtigen. Die weit nach dem Bilanzstichtag ergangene Rechtsprechung über die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung wirkt bilanzrechtlich nicht auf den Stichtag selbst zurück.

2. Damit ist der Umstand, dass der Rechtsgrund der erhöhten Rückstellungsbildung erst nach Jahresfrist angegriffen und noch später gerichtlich zu Fall gebracht wurde, handelsrechtlich unbeachtlich. Für das Steuerrecht werden andere Maßstäbe bei der Beurteilung der objektiven Verhältnisse am Bilanzstichtag vertreten. Danach sollen alle bis zur Veranlagung bzw. bis zum Ende des Einspruchs- oder Klageverfahrens bekanntgewordenen Tatsachen oder Erkenntnisse zu berücksichtigen sein. Selbst bei dieser Verlängerung des Beurteilungszeitraumes sind indes nur (wert-)aufhellende Umstände zu berücksichtigen. Wertbegründende Umstände sind dagegen im Rahmen der Rückstellungsbildung nicht zu berücksichtigen.

3. § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG, der für die steuerrechtliche Bildung einer Pensionsrückstellung bestimmt, dass für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nur gebildet werden darf, wenn und soweit der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, ändert nichts an der Passivierungspflicht zum . Die BV 2006 ist zwar erst zum in Kraft getreten, war aber bereits in der Bilanz der Klägerin zum zu berücksichtigen. Allgemein stellt § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG für die erstmalige Rückstellungsmöglichkeit auf die „Erteilung“ der Pensionszusage und nicht auf ihr In-Kraft-Treten ab.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGD:2024:0115.6K2351.19K.00

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1520 Nr. 26
BB 2024 S. 1520 Nr. 26
GStB 2025 S. 38 Nr. 2
GStB 2025 S. 38 Nr. 2
BAAAJ-75153

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FG Düsseldorf, Urteil v. 15.01.2024 - 6 K 2351/19 K

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