Online-Nachricht - Freitag, 13.09.2024

Einkommensteuer | Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung (FG)

Grundsätzlich sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wurde, nicht gem. § 35a EStG abzugsfähig ().

Sachverhalt: Das FG Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 € an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien. Der 14. Senat des FG Düsseldorf wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom ab.

Die Richter des 14. Senats des FG Düsseldorf führten dazu aus:

  • Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Beides war im Streitjahr nicht erfüllt.

  • Die E-Mail des Klägers vom stellte keine Rechnung dar. Auch konnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht "nachbessern".

  • Zudem sind im Streitjahr keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden sind.

  • Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten ist weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspricht auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.

Quelle: ; NWB Datenbank und Newsletter des FG Düsseldorf v. August 2024 (Sti)

Fundstelle(n):
IAAAJ-75061