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NWB Nr. 38 vom Seite 2606

EuGH ade – willkommen EuG: Zuständigkeitswechsel an den EU-Gerichten

Dr. Thomas Streit

Über die Anwendung und Auslegung von EU-Recht hat auf EU-Ebene bislang nur der EuGH entschieden. Dies ändert sich nun u. a. für die Bereiche Mehrwertsteuer, Zoll, Verbrauchsteuern sowie die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Das Gericht der EU (EuG) wird teilweise zuständig. Zudem sollen künftig nach Abschluss des Verfahrens die Schriftsätze der Beteiligten auf der Homepage des Gerichtshofs der EU veröffentlicht werden. Auch Videoverhandlungen vor den beiden EU-Gerichten sind künftig möglich.

Hintergrund

Das Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrecht sind harmonisierte Rechtsbereiche. Sie sind also maßgeblich durch Vorgaben des EU-Rechts bestimmt. Damit das EU-Recht in den Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, entscheidet (bisher) ausschließlich der EuGH über dessen Auslegung. Die nationalen Gerichte sind daran gebunden.
Bestehen Zweifel an der Gültigkeit oder Auslegung des EU-Rechts, können sich nationale Gerichte im Rahmen sog. Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV an den EuGH wenden. Letztinstanzliche nationale Gerichte sind sogar zur Vorlage verpflichtet (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV)....

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