Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1FGO §§ 60 Abs. 3, 90 a Abs. 2 Nr. 2, 119 Abs. 3
- Ein Beigeladener hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, sich nach erfolgter Beiladung zu einem Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern - Das Gericht darf durch Gerichtsbescheid erst entscheiden, wenn allen Beteiligten im vorangegangenen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist
Leitsatz
1. Ein Beigeladener hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, sich nach erfolgter Beiladung zu dem Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern.
2. Das Gericht darf durch Gerichtsbescheid erst entscheiden, wenn allen Beteiligten im vorangegangenen schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 531 YAAAA-96559