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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09-10 | Bewirtungen: Drohen bei zu viel Alkohol nicht nur gesundheitliche, sondern auch steuerliche Probleme?

Die Formulierung in den EStR, wonach eine Bewirtung nur vorliegt, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht, ist laut FG Berlin-Brandenburg nicht dahin zu verstehen, dass die Abzugsbeschränkung und die besonderen formellen Anforderungen nicht gelten, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem untergeordnet ist. Skurril sind dabei die (nicht entscheidungserheblichen) Aussagen des Finanzgerichts zum Alkoholkonsum.

Durchaus skurril ist das Urteil des FG Berlin-Brandenburg zu Bewirtungskosten, das wir Ihnen nun vorstellen möchten. Es eignet sich sehr gut als Gesprächsstoff, wenn Sie auf der nächsten Party Ihren Freunden und Bekannten erklären wollen, womit Sie sich beruflich so alles befassen.

In den EStR heißt es: Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder von Getränken eindeutig im Vordergrund steht.

Auf diese Aussage berief sich ein Immobilienunternehmen aus Berlin, das für Bauträger und andere Kunden sowie für die Branchenakteure wie Architekten, Bauplaner, Ingenieure und Rechtsanwälte jew...

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