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Track 04 | Pflegeleistungen: Ausweitung der Vereinfachungsregelung bei sittlicher Verpflichtung
Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für eine geleistete Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung bis zu der Höhe des Pflegegelds steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Was die sittliche Verpflichtung betrifft, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main eine Vereinfachungsregelung zugunsten der Steuerpflichtigen ausgeweitet.
Zur Steuerbefreiung von Einnahmen für Pflegeleistungen ist eine interessante Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ergangen.
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 36 EStG bis zu der Höhe des Pflegegelds Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und für Hilfen bei der Haushaltsführung.
Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen.
Der Vorschrift liegt das Verständnis zu Grunde, dass ein Steuerpflichtiger für die von ihm geleistete Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung ...