Der Testamentvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 ErbStG regelmäßig nur zur Abgabe der Steuererklärung für den/die Erben verpflichtet
Leitsatz
Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 529 EAAAA-96557