Instanzenzug: Az: 601 KLs 12/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.
3a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte zwischen April und Juni 2020 in 26 Fällen mit Marihuana verschiedener Sorten sowie in drei Fällen mit Haschisch. Durch die Taten wollte er sich eine längerfristige, regelmäßige Erwerbsquelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Die gehandelten Mengen lagen überwiegend im einstelligen Kilogrammbereich und nicht unter einem Kilogramm; allein im Fall 6 der Urteilsgründe bestand die tatgegenständliche Menge aus lediglich 700 g Haschisch. Das Marihuana enthielt in 17 Fällen einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent und in neun Fällen einen solchen von 10 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC); das gehandelte Haschisch besaß einen Wirkstoffgehalt von 15 Prozent THC.
4b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 29 Fällen kann keinen Bestand haben. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier – auch wegen gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) – milderen Konsumcannabisgesetz (). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in 29 Fällen zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt – ebenso wie die festgestellte Gewerbsmäßigkeit – lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG). Eine solche Strafzumessungsregel findet im Schuldspruch keinen Ausdruck (vgl. ).
5Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
62. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die Einziehungsentscheidung ist davon nicht betroffen. Die Feststellungen sind ebenfalls rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR295.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-74939