Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das „Aus“ für Doppel-Holding-Modelle und Doppelstock-Modelle zur steueroptimierten Anteils- und Unternehmensveräußerung
Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG und von Sachgesamtheiten i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG wird in der Praxis vielfach eine steueroptimierte Veräußerung unter Nutzung des Doppel-Holding-Modells oder des modifizierten Holding-Modells diskutiert. Auch zur Vermeidung der anfallenden Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG im Rahmen des Veräußerer-Umwandlungsmodells werden doppel- oder mehrstöckige Beteiligungsstrukturen als Gestaltungsinstrument eingesetzt. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom will der Gesetzgeber mit zwei Änderungen darauf reagieren. Die bisherigen Gestaltungen und die gesetzgeberischen Maßnahmen zu deren Verhinderung werden im Beitrag diskutiert.
Kernaussagen
Beim sog. Doppel-Holding-Modell wird die mehrheitsvermittelnde Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (A-GmbH), deren Anteile veräußert werden sollen, in einem ersten Schritt steuerneutral im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG in eine Holding-GmbH (B-GmbH) eingebracht. Die im Zuge des Anteilstauschs erhaltenen Anteile werden in einem zweiten Schritt in eine weitere Holding-GmbH (C-GmbH) eingebracht. Anschließ...