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Anfechtung | Einziehung von Masseforderungen auf ein Treuhandkonto
Vereinbart ein Schuldner mit seinem Drittschuldner, dass eine Zahlung auf ein treuhänderisch geführtes Fremdkonto einer Rechtsanwaltskanzlei geleistet wird, und vereinbaren der zahlungsunfähige Schuldner und der mandatsführende Rechtsanwalt dieser Kanzlei, welche Gläubiger noch Zahlungen erhalten sollen – darunter die beratende Kanzlei für ihr Honorar –, kann der Insolvenzverwalter die Kanzlei unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in Anspruch nehmen.
Im Streitfall konnte die betroffene Kanzlei im Hinblick auf das von ihr eingerichtete „Verschiebekonto“ auch das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) hinsichtlich der eigenen Forderung nicht für sich in Anspruch nehmen, sodass neben der primären Haftung der Kanzlei auch der GbR-Gesellschafter selbst für deren Verbindlich...