Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Kostentragung bei Bestellung eines Beistands für Nebenklägerin
Gesetze: § 32d StPO, § 396 Abs 1 S 1 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 406h StPO, § 472 Abs 1 S 1 StPO, § 472 Abs 3 S 1 StPO, § 473 Abs 1 S 2 StPO
Instanzenzug: LG Erfurt Az: 2 KLs 130 Js 26538/22nachgehend Az: 2 StR 270/24 Beschluss
Gründe
11. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
22. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten als Nebenklägerin, da jene gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 1 und 2 StPO im Falle der Einreichung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Der Vertreter der Geschädigten hat eine Anschlusserklärung am lediglich per Fax eingereicht. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 497/08, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 Auslagenerstattung 1, und vom – 2 StR 33/23).
Zeng Appl Meyberg
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR270.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-74836