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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 190/21

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, DBA LBR Art. 15 Abs. 1, DBA LBR Art. 15 Abs. 2, DBA LBR Art. 23 Abs. 1 Buchst. a

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Schiffsoffizier auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff

Leitsatz

1. Bei der Arbeitsausübung an Bord von Schiffen, die unter liberianischer Flagge fahren, ist als Tätigkeitsstaat zunächst Liberia anzusehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Schiff sich entweder auf hoher See und damit im internationalen Gewässer oder aber im Hoheitsgebiet Liberias befindet.

2. Für die Tage, in denen sich das Schiff sowohl in Häfen als auch auf See befunden hat, hat die Zurechnung des vollen Tages auf den Tätigkeitsstaat zu erfolgen. Ein stundenweiser arbeitstäglicher Aufenthalt genügt.

3. Das Besteuerungsrecht Liberias besteht angesichts der Rechtsfolgeregelung des Art. 15 Abs.1 Satz 2 DBA Liberia nur in dem Umfang, in dem die Arbeit im Tätigkeitsstaat (also in Liberia) ausgeübt worden ist.

Fundstelle(n):
QAAAJ-74753

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.12.2023 - 2 K 190/21

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