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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 233/22

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 16 Abs. 3, GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1, AO § 174 Abs. 1

Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis

mehrfache Berücksichtigung bei der Grunderwerbsteuer und der Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Ein bestimmter Sachverhalt wird im Sinne des § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt wird.

2. Die Vereinbarung hinsichtlich des überhöhten Teilbetrags des Kaufpreises kann nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung für das Grundstück bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus.

3. Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass das verkaufte Grundstück einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis” lag, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.

Fundstelle(n):
WAAAJ-74751

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 19.09.2023 - 1 K 233/22

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