Zurechnung der Einkünfte aus einer gewerblichen Betätigung
Leitsatz
1. Die Einkünfte aus der gewerblichen Betätigung sind demjenigen zuzurechnen, der sie „unternimmt”, das heißt dem „Urheber
des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als
rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind”.
2. Ein nichtrechtsfähiger Verein muss von mindestens zwei Personen gegründet werden. Liegt diese Voraussetzung bei einer „Interessengemeinschaft”
nicht vor, handelt es sich nicht um ein selbständiges Körperschaftsteuersubjekt, sondern die insoweit erzielten Einkünfte
sind dem Gründer als Einzelunternehmer zuzurechnen.
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