Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
Leitsatz
1. Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich
auch der Besteuerung zugrunde zu legen.
2. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude ist
lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar
erscheint.
3. Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten
ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.
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