Keine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Vorbringen im Einspruchsverfahren und
gleichzeitig darüber hinausgehende Beantragung einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR
Leitsatz
Ist das Finanzamt in Steuerbescheiden aufgrund von Feststellungen der Außenprüfung zu Vorjahren von den Angaben in den Steuererklärungen
abgewichen und wurden deswegen Einsprüche eingelegt, so ist das spätere Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der
Bevollmächtigte nach Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren
bezieht, andererseits nunmehr auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR beantragt sowie
die Summe aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge als Streitwert angibt und wenn hierdurch für das Gericht unklar bleibt,
worüber es nun entscheiden soll und in welchem Rahmen die Änderung der angefochtenen Bescheide nun tatsächlich begehrt wird.