Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der
belgischen gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils der der Öffnungsklausel unterliegenden Renteneinnahmen hat der Gesetzgeber
sachgerecht typisierend in der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG enthaltenen Tabelle geregelt.
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte
aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht deshalb beansprucht werden, weil ein Steuerpflichtiger aufgrund
der im belgische Sozialversicherungssystem geltenden unbegrenzten Beitragspflicht bei gleichzeitiger Deckelung der Rentenhöhe
mehr Rentenbeiträge geleistet hat als er bei voraussichtlicher Lebenserwartung an Rentenzahlungen erhalten wird.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 318 Nr. 11 DAAAJ-74740
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.06.2024 - 3 K 1993/21 E,AO
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