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BGH Beschluss v. - 2 StR 72/24

Instanzenzug: Az: 2 StR 72/24vorgehend LG Frankfurt Az: 5/16 KLs 11/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom als unbegründet verworfen.

2Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Die Angeklagte hat ihr Rechtsmittel bereits mit Schriftsatz vom – mithin vor dem Eingang der Strafakten beim Bundesgerichtshof – gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Damit war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. , BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3).

3Die wirksame Revisionsrücknahme, die dem Senat nicht bekannt war, macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des gleichwohl in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 550/20 Rn. 3, und vom – 6 StR 148/21 Rn. 3 je mwN).

Menges                         Meyberg                         Grube

                 Schmidt                       Zimmermann

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170724B2STR72.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-74720