Instanzenzug: Az: AnwSt (B) 8/23 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 2 AGH 8/22 Urteilvorgehend Anwaltsgericht Hamm Az: 1 AnwG 9/22
Gründe
1Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom , mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom verworfen hat. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
21. Die Anhörungsrüge (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO) ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben.
3a) Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht, die zu diesem Umstand schweigt. Nach der Postzustellungsurkunde ist der Senatsbeschluss dem Beschwerdeführer am zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist seit diesem Tag, sondern erst am eingegangen.
4b) Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nur noch in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge möglich (vgl. , BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist jedoch ebenfalls unzulässig. Denn es enthält entgegen § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen glaubhaft gemachten Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der erst nach Fristablauf erhobenen Anhörungsrüge ausschlösse.
52. Eine Gehörsverletzung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO wäre aber auch in der Sache nicht gegeben.
63. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).
Schoppmeyer Ettl Scheuß
Lauer Niggemeyer-Müller
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080824BANWST.B.8.23.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-74634