Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 694 152 (Streitpatent). Die Klägerin wird wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 7. Dezember 2004 angemeldet worden ist und die Prioritäten der englischen Anmeldungen GB 0329612 vom 20. Dezember 2003 und GB 0409065 vom 23. April 2004 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am 25. Juni 2008 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „BODY PROTECTION DEVICE“ (Körperschutzvorrichtung) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2004 014 638 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 16 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 12 und 13, letztere soweit auf Patentanspruch 1 bezogen, angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die auf diesen mittelbar und unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 12 und 13 beziehen sich auf eine Körperschutzvorrichtung.
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