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Bei Mitwirkungspflichtverletzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen drohen in Zukunft erhebliche Sanktionen!
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2555Der zügige Abschluss von steuerlichen Außenprüfungen wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Neben dem möglichst zeitnahen Beginn von Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung und der Qualität der Vorbereitung durch den Betriebsprüfer sind Art und Umfang der Mitwirkungsqualität durch die Steuerpflichtigen ein ebenso relevanter Faktor. Mit dem Ziel der Beschleunigung von Außenprüfungen hat der Gesetzgeber im Rahmen des sog. Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. (BGBl 2022 I S. 2730) die bisherigen Regelungen teils erheblich geändert und beabsichtigt auch mit dem JStG 2024 weitere Änderungen.
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Maßnahmen zur Beschleunigung von Außenprüfungen
[i]Zeitnahe Prüfungsanordnung und zeitliche Begrenzung der AblaufhemmungGemäß § 197 Abs. 5 Satz 1 AO soll die Prüfungsanordnung – zur Sicherstellung zeitnaher Betriebsprüfungen – in Zukunft bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Da Außenprüfungen regelmäßig mehrere Zeiträume erfassen, ist der zuletzt ergangene Steuerbescheid maßgeblich (§ 197 Abs. 5 Satz 3 AO). Neben der zeitnäheren Prüfung wird die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO begrenzt und endet zukünftig spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalender...