Zwangsbetriebsaufgabe und Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen
Unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung kommt es zu einer (zwangsweisen) Betriebsaufgabe, falls der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind. Auch wenn die nach der Betriebsaufgabe noch bestehende Personengesellschaft als gewerblich geprägt fortbesteht, ist doch eine wertlose Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abzuschreiben und nicht erst später im Zeitpunkt der Vollbeendigung der KG, so der BFH mit Urteil v. 12.6.2025.