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BFH Urteil v. - VII R 47/98 BStBl 1999 II S. 423

Gesetze: AO 1977 §§ 226, 251KO § 1 Abs. 1KO § 3 Abs. 1KO § 55 Nr. 1KO § 58 Nr. 2KO § 106 Abs. 1 Satz 2UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1VglO § 11 Abs. 2VglO §§ 12, 43, 59, 103, 105

Die Aufrechnung des Finanzamts mit vorkonkurslichen Steuerrückständen der Gemeinschuldnerin gegen den Vorsteueranspruch, der durch die dem vorläufigen Vergleichsverwalter zustehende Tätigkeitsvergütung begründet wird, ist zulässig Die zwischen Erlaß des Veräußerungsverbotes und Eröffnung des Konkursverfahrens geschaffene Aufrechnungslage fällt nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO

Leitsatz

1. Der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin stellt einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch dar, gegen den das FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung aufrechnen kann.

2. Eine Aufrechnungslage, die zwischen Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots und der Eröffnung des Konkursverfahrens zustande kommt, fällt nicht unter das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 423
UAAAA-96517

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BFH, Urteil v. 17.12.1998 - VII R 47/98

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