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Kurzfassung zum Beitrag von Schmidt, NWB Sanieren 9/2024 S. 264

Die Information des Insolvenzgläubigers im digitalen Zeitalter

Thorben Schmidt, LL.M.

In der Praxis der Insolvenzverfahren werden die Informations- und Mitwirkungspflichten der Gläubiger in Insolvenzverfahren oft eher stiefmütterlich behandelt. Dies ist nicht so sehr auf die Gerichte oder Verwalter zurückzuführen. Vielmehr liegt es oftmals an der Nicht-Wahrnehmung dieser Rechte durch die Gläubiger selbst. Sicherlich lässt sich dies auch darauf zurückführen, dass gerade kleinere Insolvenzverfahren kein gesteigertes Interesse auf Seiten der Gläubigermehrheit hervorrufen. So ist es in diesen Verfahren eher die Regel als die Ausnahme, dass sich in den diesbezüglichen Gläubigerversammlungen nur Rechtspfleger und Verwalter gegenübersitzen, ohne dass auch nur ein Gläubigervertreter teilnimmt. Ein anderer Grund mag aber auch darin liegen, dass die Wahrnehmung eben dieser Rechte oftmals mit Hürden verbunden ist. Ein gängiges Beispiel hierfür ist die Information nach dem aktuellen Stand eines Insolvenzverfahrens.

Kernaussagen

  • Die Änderungen des § 5 Abs. 5 InsO sind grundsätzlich zu begrüßen, insoweit sie darauf abzielen, durch die Einbindung technischer Neuerungen den Insolvenzgläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern.

  • Die konkrete Umsetz...

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