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Einkommensteuer | Darlehensverzicht – Übergangsvorschrift – Begründung der Rückzahlungsforderung
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“ (Bezug: § 52 Abs. 28 Satz 15 und 16, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 355 HGB).
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i. d. F. durch das UntStReG 2008 ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem angeschafft oder begründet wurde. Ein Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist eine Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG, so der BFH. Der BFH legt die Übergangsvorschrift dahin aus, dass es für den sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerungsnorm auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das sei der ...