Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Celle Az: AGH 6/22 (I 7) Urteilvorgehend Anwaltsgericht Celle Az: 1 AnwG 3/2019
Gründe
1Das Anwaltsgericht Celle hat dem Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen § 43 BRAO i.V.m. § 303 Abs. 1, § 164 Abs. 1 StGB einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 4.000 € verhängt. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat der Niedersächsische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom die Geldbuße auf 2.000 € herabgesetzt. Das Urteil ist dem Rechtsbeistand am zugestellt worden. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet er sich mit seiner am eingereichten Beschwerde vom . Zugleich beantragt er, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
21. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
3a) Sie ist bereits wegen Fristversäumung unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO eingelegt worden ist.
4b) Dem Antrag des Rechtsbeistands auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der versäumten Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO ist nicht stattzugeben, da das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zulässig erhoben ist.
5aa) Dessen Begründung erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - AnwSt (B) 1/21, juris Rn. 9 mwN; vom - 4 StR 336/13, StraFo 2013, 458 und vom - 1 StR 325/11, juris Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5a). Die notwendigen Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen (vgl. , NStZ-RR 1996, 338).
6bb) Dem genügt das Wiedereinsetzungsgesuch nicht. Denn Art und Ausmaß der als Entschuldigungsgrund herangezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigung lassen sich in ihren wesentlichen Einzelheiten (vgl. näher , juris Rn. 8; OLG Hamm, NStZ-RR 2022, 121 f. und 215 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5b; Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl., § 45 Rn. 7 mwN) weder dem schriftsätzlichen Vorbringen vom noch den in Bezug genommenen Unterlagen entnehmen. Darüber hinaus hat der Rechtsbeistand (fristgerechten) Vortrag dazu unterlassen, dass und weshalb er auch den ihn in der Berufungshauptverhandlung vertretenden Verteidiger nicht mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragen konnte (vgl. hierzu allgemein , juris Rn. 6 mwN).
72. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch deswegen unzulässig, weil der Rechtsbeistand keine - nach der Berufungsbeschränkung noch entscheidungserhebliche - Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9). Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat er nicht dargetan.
83. Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724BANWST.B.1.24.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-74395