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BMF - S 2118 b; BStBl 2000 I S. 1148

§ 2b EStG Anwendungsschreiben

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. , BGBl I S. 402, wurde § 2b EStG in das EStG eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist bei Anwendung des § 2b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Allgemeines

1 § 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.

2 a) Die Anwendung des § 2b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen ( BStBl 1996 II S. 219; BStBl I S. 434 und v. , BStBl I S. 1444).

3 b) Für die Anwendung des § 2b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.

c) Prüfungsreihenfolge

4 aa) Nichtaufgriffsgrenze

Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodells i. S. des § 2b EStG ist regelmäßig dann nicht zu prüfen, wenn nach der Ergebnisvorschau das Verhältnis der kumulierten Verluste während der Verlustphase zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept aufzubringenden Kapitals 50 % nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des gezeichneten Kapitals sind solche Beträge nicht zu berücksichtigen, die erst aufgrund einer spätere...

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BMF v. 05.07.2000 - S 2118 b;

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