Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2b EStG Anwendungsschreiben
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. , BGBl I S. 402, wurde § 2b EStG in das EStG eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder ist bei Anwendung des § 2b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Allgemeines
1 § 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.
2 a) Die Anwendung des § 2b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen ( BStBl 1996 II S. 219; BStBl I S. 434 und v. , BStBl I S. 1444).
3 b) Für die Anwendung des § 2b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.
c) Prüfungsreihenfolge
4 aa) Nichtaufgriffsgrenze
Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodells i. S. des § 2b EStG ist regelmäßig dann nicht zu prüfen, wenn nach der Ergebnisvorschau das Verhältnis der kumulierten Verluste während der Verlustphase zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept aufzubringenden Kapitals 50 % nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des gezeichneten Kapitals sind solche Beträge nicht zu berücksichtigen, die erst aufgrund einer spätere...