Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
III C 2 – S 7300/22/10001 :001
Mit dem –III C 2 – S 7300/22/10001 :001 , setzt sich das BMF mit dem Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen bei Anwendung des § 2b UStG auseinander und nimmt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 2b.1 Abs. 1 und Abschnitt 15.19 Abs. 5 Hinweise auf dieses BMF-Schreiben auf. Das BMF-Schreiben entspricht im Wesentlichen der Entwurfsfassung, die mit Datum vom veröffentlicht wurde.
I. Hintergrund
Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) wurde mit der Vorschrift des § 2b UStG neu gefasst, der § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben. Die Änderungen traten zum in Kraft.
Allerdings führen Übergangsregelungen dazu, dass die alte Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG unter bestimmten Voraussetzungen weiter angewendet werden kann. Hiervon wird auch noch verstärkt Gebrauch gemacht. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sieht sogar eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bis zum vor.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF-Schreibens v. 12.6.2024
Für den Vorsteuerabzugs jPöR sind zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen anzuwenden (z. ...