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§ 2b EStG Anwendungsschreiben zu § 2b EStG
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. , BGBl 1999 I S. 402, wurde § 2b EStG in das EStG eingefügt. Die Grundsätze zur Anwendung des § 2b EStG sind in dem Schreiben des BMF - IV A 5 - S 2118b - 111/00 - v. , BStBl 2000 I S. 1148 und den darauf beruhenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder dargestellt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten die vorstehend genannten Weisungen ab sofort und in allen noch offenen Fällen mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen fort:
1. Allgemeines
1 § 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.
2 Die Anwendung des § 2b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen ( BStBl 1996 II S. 219; BStBl 1992 I S. 434 und vom , BStBl 1998 I S. 1444).
3 Für die Anwendung des § 2b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.
Prüfungsreihenfolge
aa)4 Nichtaufgriffsgrenze
Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodell i. S. des § 2b EStG ist rege...