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Umstellung des Verrechnungspreissystems ist keine Funktionsverlagerung
Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des , NWB IAAAJ-71967 bestätigt, dass nicht jede Umstellung des Verrechnungspreissystems eine steuerlich relevante Funktionsverlagerung darstellen muss. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn keine Übertragung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen erfolgt bzw. wenn diese nicht kausal für die Ausübung der Funktion ist.
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I. Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung
Gemäß der für den Urteilsfall relevanten Fassung des § 1 Abs. 2 FVerlV liegt eine Funktionsverlagerung vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher vom verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird.
II. Gründe für die Ablehnung einer Funktionsverlagerung
Im Urteilsfall wurden weder Wirtschaftsgüter noch sonstig...