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FG München Urteil v. - 4 K 699/23

Gesetze: FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 62 Abs. 2 S. 1, FGO § 72 Abs. 1 S. 1, FGO § 90a Abs. 2 S. 1, FGO § 90a Abs. 3, FGO § 135 Abs. 1

Von Steuerberater nach nach Ergehen eines Gerichtsbescheids per Fax gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie per Fax erklärte Klagerücknahme unwirksam

keine Kostenentscheidung bei Feststellung der Urteilswirkung des Gerichtsbescheids durch Urteil

Leitsatz

1. Ein nach dem nach Ergehen eines Gerichtsbescheids von einem Steuerberater nicht über sein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt), sondern per Fax beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unwirksam, sodass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt. Ebenso ist eine von dem Steuerberater später per Fax eingereichte Klagerücknahme unwirksam.

2. Ist die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung zwischen den Beteiligten streitig, so entscheidet das Instanzgericht nicht durch Beschluss, sondern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Im Urteilstenor ist im Falle der Unzulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung nur festzustellen, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt (vgl. und ). Über die Klage selbst ist durch das Gericht nicht mehr zu entscheiden, weil diese bereits im Gerichtsbescheid erfolgt ist.

3. Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst (vgl. und ; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. , 3 K 1160/06, EFG 2011 S. 895).

Fundstelle(n):
KAAAJ-74272

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FG München, Urteil v. 11.10.2023 - 4 K 699/23

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