Zur Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen bei der Muttergesellschaft unter Berücksichtigung der Gewinne von Tochterpersonengesellschaften
Leitsatz
Im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei einer Mutterpersonengesellschaft ist
aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtung („im Unternehmen erwirtschaftete Gewinne”) und der Behandlung der Ober- und Untergesellschaften
als selbständige und getrennt voneinander zu betrachtende betriebliche Einheiten der Gewinnbegriff für Zwecke der doppelstöckigen
bzw. mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass die Gewinne der Untergesellschaften nicht bereits
im Jahr der Entstehung in den Gewinn der Obergesellschaft einbezogen werden können, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen
oder Einlagen zu behandeln sind.
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