Der Satzungszweck ,,Förderung der Kameradschaft'' steht der Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht entgegen, wenn aus der Satzung hinreichend klar erkennbar ist, daß der Verein ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dient und die Förderung der Kameradschaft nur als mittelbare Folge angestrebt wird
Leitsatz
Ein Verein, der satzungsgemäß einem gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck ,,Förderung der Kameradschaft'' genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, daß damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 331 FAAAA-96480
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