Einkommensteuer | Verschiebung des Meldeverfahrens nach §§ 45b und 45c EStG (BMF)
Das BMF hat den Anwendungszeitpunkt des Meldeverfahrens nach §§ 45b und 45c EStG in Umsetzung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes verschoben ().
Hintergrund: Die Regelungen der §§ 45b und 45c EStG wurden mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes neu in das EStG eingeführt. Gesetzlich vorgesehen ist, dass sie erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sind, die dem Gläubiger nach dem zufließen (§ 52 Abs. 44b und Abs. 44c EStG; ausführlich zu den §§ 45b und 45c EStG s. Hörster, ). Das BMF hat nun den Anwendungszeitpunkt verschoben.
Danach ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem zufließen.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
FAAAJ-74184