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NaRp Nr. 9 vom Seite 8

RegE zur CSRD-Umsetzung in Deutschland

Aktueller Stand nach dem Regierungsentwurf vom 24.7.2024 sowie Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vom 22.3.2024

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner und WP/StB Dr. Corinna Boecker

Am veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz den Regierungsentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der auf den am erschienenen Referentenentwurf folgt. Diskussionsgegenstand in den letzten Wochen waren dabei insbesondere die Komplexität der Regelungen und die Schaffung von möglichen weiteren Erleichterungen sowie auch Fragen hinsichtlich der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Mit dem aktuell vorliegenden Regierungsentwurf strebt der deutsche Gesetzgeber nun eine 1:1-Umsetzung der CSRD an, d. h., es sollen keine über die EU-Richtlinie hinausgehenden Anforderungen an die betroffenen Unternehmen bzw. Nachhaltigkeitsprüfer gestellt werden. In diesem Beitrag beleuchten die Autoren die wesentlichen Anpassungen gegenüber dem vorherigen Referentenentwurf und erläutern, wie der deutsche Gesetzgeber die CSRD in nationales Recht integrieren möchte.

Kernaussagen
  • Mit dem Regierungsentwurf vom strebt Deutschland nunmehr eine 1:1 Umsetzung der CSRD in nationales Recht an.

  • Alle Regelungen zur gestaffelten Erstanwendung, zu Befreiungsmöglichkeiten sowie zu den ESRS als maßgebende Berichtsstandards bleiben unverändert.

  • Die Verpflichtung zur Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts im ESEF-Format und zum Tagging mit iXBRL-Technologie soll gemäß Regierungsentwurf auf Berichtsjahre verschoben werden, die nach dem beginnen.

  • Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll weiterhin eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer sein.

  • Die Frist für die Einreichung des LkSG-Berichts über das Geschäftsjahr 2023 soll auf den verlängert werden. Künftig sollen zudem CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichte eine Befreiung von der Berichtspflicht nach § 10 LkSG ermöglichen.