BGH Beschluss v. - 1 StR 150/24

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 2 KLs 620 Js 29021/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, wegen Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Aufenthalt und unerlaubter Einreise nach Verlust der Freizügigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung – jeweils als Tatmittel (§ 74 StGB) – von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 1.044 € sowie mehrerer Mobiltelefone angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

3Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Aufenthalt und unerlaubter Einreise nach Verlust der Freizügigkeit unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat; die mit Blick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) am beantragte Abänderung des Schuldspruchs hat daher zu unterbleiben. Denn der Angeklagte hat seine Verurteilung wegen der diesem zugrundeliegenden Einzeltat vom Revisionsangriff ausgenommen. Damit ist insoweit neben dem Schuld- auch der Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen, weshalb milderes Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) keine Berücksichtigung finden kann und der Anwendungsbereich des § 354a StPO nicht eröffnet ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die gegen die Verurteilung im Übrigen (unbeschränkt) geführte Revision sich auf die verhängte Gesamtstrafe erstreckt (vgl. Rn. 14; ferner Urteil vom – 3 StR 35/64, BGHSt 20, 116, 118 f.; Beschluss vom – 5 StR 153/24 Rn. 4).

42. Allein der Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln, soweit er das bei dem Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 1.044 € betrifft, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift wie folgt ausgeführt:

„Die Überzeugung des Tatgerichts, bei dem mitgeführten Geld handele es sich um ein Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, ist nicht hinreichend tatsachenfundiert belegt. Dass Abholern ‚üblicherweise‘ – und auch hier – Bargeld zur Verfügung gestellt wird, um hiervon die laufenden Kosten für die Abholung bestreiten zu können (UA S. 36), ist an keiner Stelle des Urteils beweiswürdigend hinterlegt.

Es erscheint ausgeschlossen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine ausreichende Grundlage für eine Einziehungsentscheidung darstellen könnten. Die Einziehungsentscheidung muss daher in Wegfall geraten.“

5Dem schließt sich der Senat an. Dabei legt er den Antrag auf Aufhebung der Einziehungsentscheidung mit Blick auf die angeführte Begründung dahin aus, dass er sich auf den in Ziffer 1 des Urteilstenors genannten Bargeldbetrag beschränkt, hingegen die in Ziffer 3 des Urteilstenors bezeichneten Mobiltelefone nicht umfasst.

63. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. Rn. 15; Beschluss vom – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

Jäger                    Bär                    Leplow

             Munk          Welnhofer-Zeitler

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100724B1STR150.24.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-74144