Gesetzlicher Richter hinreichend bestimmt, wenn Zuständigkeitsregelung an Zählkartennummer anknüpft
Leitsatz
Der zuständige Spruchkörper des FG ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgebliche Zuständigkeitsregelung an die Endnummer der für das betreffende Verfahren angelegten gerichtsinternen Zählkarte anknüpft. Das gilt auch dann, wenn die Zählkartennummern nicht streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren vergeben, sondern die im Tagesverlauf eingehenden Verfahren zunächst ohne Registrierung gesammelt und erst am Folgetag numeriert werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 305 FAAAA-96467