Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/02 KLs 1/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet und die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 2.141.027,13 Euro" angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Die Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt, ob der Angeklagte das im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausgezahlte Umsatzsteuerguthaben erlangte. Denn es bleibt offen, ob er über das Konto, auf das die Zahlung floss, verfügungsbefugt war. Eine weitere Sachaufklärung würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten, zumal der inmitten stehende Betrag (154.393,22 Euro) weniger als zehn Prozent der gesamten Wertersatzeinziehung ausmacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. im Übrigen Rn. 4 f.).
Jäger Wimmer Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240724B1STR261.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-74075