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BGH Beschluss v. - 6 StR 335/23

Instanzenzug: Az: 96 KLs 16/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

3Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass in die Hauptverhandlung eingeführte Protokolle über ausgewertete Kommunikation mittels SkyECC vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien, ist die Verfahrensrüge schon unzulässig. Denn sie sollte erhoben werden, wenn ein zunächst geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot betreffend die „Kommunikation mit SkyECC“ nicht durchdringt „und die sichergestellten Daten verwertbar sein sollten“. Die Erhebung von Verfahrensrügen ist allerdings bedingungsfeindlich; ein Verstoß hiergegen bewirkt die Unzulässigkeit der bedingten Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom – 1 StR 147/06; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 344 Rn. 36; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 20).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR335.23.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-73967