Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 809 029 (Streitpatent), das am 6. November 2013 in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Das Streitpatent hat den Anmeldetag 21. September 2006 und nimmt die Priorität US 758579 P vom 12. Januar 2006 und die Priorität US 419152 vom 18. Mai 2006 in Anspruch. Die Anmeldeunterlagen des Streitpatents wurden am 18. Juli 2007 mit der EP 1 809 029 A2 offengelegt. Das als EP 1 809 029 B1 veröffentlichte Patent trägt die Bezeichnung „Parallel television based video searching“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2006 039 082.3 geführt. Es umfasst sieben Ansprüche, wobei die Unteransprüche zwei bis sieben auf den Hauptanspruch 1 rückbezogen sind.